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Urheberrecht und Unterricht (Stand März 2018)

Was sind eigentlich Unterrichtsmedien, bei denen das Urheberrecht eine Rolle spielt?

Texte, Bilder, Töne, Filme und Computerprogramme bzw. deren beliebige Kombination unterliegen regelmäßig dem Schutz des Urheberrechts. Eine besondere Kennzeichnung ist dafür nach deutschem Recht nicht erforderlich. Frei sind lediglich "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen" (§ 5 UrhG). Der Urheber kann diverse Nutzungs- und Verwertungsrechte vergeben (z.B. Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs-, Senderecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung etc.).

Urheberrechtlich geschützt sind der Inhalt und die Gestaltung. Beim Kauf eines Buches z.B. erwirbt man das Eigentum am Papier, an der Druckerschwärze, dem Leim (der die Seiten zusammenhält), nicht jedoch an dessen Inhalt.

Generell verboten ist das Kopieren aus Schulbüchern und Arbeitsheften sowie von Lernsoftware und Unterrichtsfilmen (vgl. § 60a Abs. 3, 2.). Durch Vertrag zwischen den deutschen Bundesländern und einigen Verwertungsgesellschaften, u.a. der VG WORT, GEMA, VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten), ist es erkauft auch aus Schulbüchern, Kino- und Fernsehfilmen kleine Teile eines Werks (15 %), bei Filmen und Musik maximal fünf Minuten für unterrichtliche Zwecke zu kopieren. Hierfür zahlen die Bundesländer einen erheblichen Geldbetrag. Diese Regelung umfasst jedoch nicht Lernsoftware und Filme, die speziell für den Unterricht produziert wurden. Ohne den entsprechenden Schutz würde die Produktion von eigens für den Unterricht hergestellten Medien und Materialien sehr schnell zusammenbrechen.

In ihren eigenen vier Wänden dürfen Lehrerinnen und Lehrer praktisch alle Medien nutzen, kopieren und archivieren. Aber: Sie dürfen sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht mit in die Schule nehmen und im Unterricht einsetzen.

Der Grund dafür liegt auf der Hand: Im § 53 UrhG heißt es unmissverständlich: „(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen [...].“ Das Unterrichten ist aber der Beruf, man könnte auch sagen das Gewerbe des Lehrers. Der Einsatz privater Kopien im Unterricht würde also mittelbar Erwerbszwecken dienen (mittelbar deswegen, weil die Lehrkraft keine zusätzlichen Einkünfte erzielt, wenn sie Medien einsetzt). Dies gilt auch für Aufzeichnungen und Kopien, die durch Schüler, deren Eltern oder andere Personen angefertigt worden sind. Sobald sie im Unterricht eingesetzt werden, dienen sie mittelbar Erwerbszwecken, und das ist verboten.

Die Mediennutzung in der Schule wäre jedoch massiv eingeschränkt, gäbe es nicht einige Schulprivilegien und generelle Ausnahmen. Aber auch hier ist zu beachten, dass ein Werk zwar u. U. im Unterricht eingesetzt werden darf, damit jedoch im Allgemeinen keine Befreiung von der Vergütungspflicht (vgl. § 60h UrhG) einhergeht. So zahlen beispielsweise die meisten Schulträger einen Pauschalbetrag an die GEMA, um den Einsatz von Musik im Unterricht zu ermöglichen.

Wesentlich ist in jedem Fall, dass der Einsatz von Medien der Vermittlung von Inhalten bzw. erzieherischen und sozialen Zwecken einer bestimmt abgegrenzten Gruppe (Klasse) dient. 

Schulprivilegien 

Schulfunk- und Schulfernsehsendungen dürfen auf Bild- und Tonträger übertragen und im Unterricht eingesetzt werden, allerdings nur bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres (vgl. § 47 UrhG).

Öffentliche Reden, die bei öffentlichen Versammlungen oder bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten oder durch Presse, Funk und Fernsehen verbreitet worden sind, dürfen kopiert bzw. aufgezeichnet und im Unterricht eingesetzt werden (§ 48 UrhG).

Nachrichten, die durch Presse und Funk verbreitet worden und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen worden sind, dürfen aufgezeichnet, vervielfältigt und im Unterricht eingesetzt werden (vgl. § 49 UrhG).

Die Problematik liegt hier im „Vorbehalt der Rechte“: Namentlich gezeichnete Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften, Funk- und Fernsehsendungen, bei denen die Autoren und Mitwirkenden genannt werden bzw. am Ende ein Textband mit den Namen der Mitwirkenden durchs Bild läuft, sind geschützt und dürfen nicht verwendet werden.

"(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.

 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,

 2. für Lehrende und Prüfer derselben Bildungseinrichtung sowie

 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Satz 1 vollständig genutzt werden." (§ 60a UrhG) 

Auch wenn die Nutzung eines Werkes erlaubt ist, so ist es trotzdem untersagt dieses zu verändern (vgl. § 62 UrhG). Stets ist die Quelle des Werkes anzugeben (vgl. § 63 UrhG). "Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers" (§ 64 UrhG). Auch ist das Urheberecht vererblich (vgl. § 28 UrhG). Die Bedeutung der §§ 64 und 28 ist nicht zu unterschätzen. Man versuche sich vorzustellen, es gäbe es eine vergleichbare Regel z.B. im Patentrecht; dann hätten bis 1999 die Nachkommen von Carl Benz Vergütungen für die Erfindung des Automobils verlangen können.

Medien und Software aus dem Internet sind nicht urheberrechtsfrei. Aber es gibt hier die Ausnahmen der GNU Public Licence, hierzu gehört z.B. das Betriebssystem Linux oder das Creative Commons (CC) Label. Etliche Texte, Fotos und Filme sind mit ihm gekennzeichnet. Das bekannteste CC dürfte Wikipedia sein. Genauere und ausführlichere Informationen erhält man unter www.gnu.org bzw. de.creativecommons.org

In jedem Fall gilt es bei Internetquellen unter den allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzusehen, in welchem Rahmen eine Verwendung der Inhalte erlaubt ist, will man nicht böse Überraschungen erleben. So schreibt z.B. YouTube, dass die Rechte der Vorführung der dort bereitgestellten Inhalte im Unterricht mit dem jeweiligen Rechteinhaber z.B. eines Films abgeklärt werden müssen.

www.filme-im-unterricht.de geht auf das seit dem 1. März 2018 geltende Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz insbesondere im Bereich audiovisueller Medien / Film näher ein.

Gesamtvertrag zwischen den deutschen Bundesländern und Rechteinhabern (wird z.Zt. neu verhandelt)

vertreten durch VG WORT, VG Bild-Kunst, VG Musikedition und VdS Bildungsmedien e.V. (Schulbuchverlage) etc.

Durch die Zahlung von 9.000.000 € allein für das Jahr 2013 haben die Länder der BRD weitere Nutzungsmöglichkeiten für Lehrkräfte, die an staatlichen, kommunalen und privaten Schulen im Sinne der jeweiligen Landesschulgesetze sowie an Schulen des Gesundheitswesens tätig sind erworben. Dies betrifft insbesondere die Erlaubnis digitale Kopien (Digitalisate) von Printmedien, auch Unterrichtswerken und Musikeditionen, die ab 2005 erschienen sind durch einscannen anzufertigen. Diese Digitalisate dürfen in Arbeitsblätter für den eigenen Unterricht eingefügt werden. Auch hier gilt die 15% Regel was den Umfang anbelangt. Die Quellen müssen - auch in den Arbeitsblättern - angegeben werden. Auch die elektronische Präsentation und Weitergabe an die Lernenden ist jetzt zulässig. Ebenso Ausdruck und elektronische Speicherung. Eine Veröffentlichung z.B. im Internet oder dem für alle Lernenden einer Schule zugänglichen Teil des schulischen Intranets ist nicht erlaubt.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz www.gesetze-im-internet.de/urhg